Allgemeine Geschäftsbedingungen der Spanflug Technologies GmbH
Stand: 21.08.2026
Teil A: Allgemeine Bestimmungen
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) der Spanflug Technologies GmbH, Lindwurmstraße 76, 80337 München („Spanflug“) gelten für
- den Zugang zu und die Nutzung von über das Online-Portal Spanflug.com und allen dazugehörigen Domains, einschließlich Spanflug.de, Spanflug.co.uk, Spanflug.cz, Spanflug.es, Spanflug.it, Spanflug.pl, Spanflug.se, Spanflug.at, Spanflug.fr, Spanflug.nl, Spanflug.io, Spanflug.cloud, (nachfolgend „Spanflug-Webseite“) als Software-as-a-Service bereitgestellter Leistungen von Spanflug („Software“), für die besondere Bestimmungen in Teil B geregelt werden; sowie
- Bestellungen für die Auftragsfertigung von Bauteilen über die Spanflug-Webseite („Auftragsfertigung“) und sonstige Lieferungen von Waren (gemeinsam mit der Auftragsfertigung bezeichnet als „Warenlieferungen“), für die besondere Bestimmungen in Teil C geregelt werden; sowie
- alle weiteren Leistungen, Dienste oder Produkte von Spanflug, die diese AGB ausdrücklich einbeziehen
(die jeweils zugrundeliegende Vertragsbeziehung, die diese AGB miteinbezieht, wird nachfolgend bezeichnet als der „Vertrag“, der jeweilige Vertragspartner von Spanflug als „Kunde“).
1.2 Bei Widersprüchen zwischen Teil A und dem jeweils einschlägigen Teil B oder Teil C gehen die Regelungen des jeweils einschlägigen Teil B oder Teil C vor; im Übrigen gilt Teil A ergänzend.
1.3 Diese AGB gelten ausschließlich. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, die diesen AGB widersprechen, von ihnen abweichen oder sie ergänzen, werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Spanflug hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Eine Zustimmung gilt insbesondere nicht als erteilt, wenn Spanflug in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Kunden Bestellungen oder Bestätigungen vorbehaltlos annimmt, Leistungen erbringt oder unmittelbar oder mittelbar auf Schreiben Bezug nimmt, die Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter enthalten.
1.4 Das Angebot von Spanflug zum Abschluss des Vertrages richtet sich ausschließlich an Unternehmer und nicht an Privatpersonen oder Verbraucher. Unternehmer im Sinne dieser AGB ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
1.5 Der Kunde bestätigt, dass er als Unternehmer im vorgenannten Sinne, und nicht als Verbraucher oder Privatperson handelt.
2. Zahlung
2.1 Der Kunde hat die Nutzungsgebühren für die Software nach Teil B Ziffer 8 und die Entgelte für die Warenlieferungen nach Teil C Ziffer 2 sowie sämtliche sonstige zwischen Spanflug und dem Kunden vereinbarten Gebühren („Vergütung“) zu zahlen.
2.2 Zahlungen der Vergütung sind frei Zahlstelle zu leisten.
2.3 Verzugszinsen des Kunden betragen neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Spanflug behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch von Spanflug auf den kaufmännischen Fälligkeitszins nach § 353 HGB unberührt.
2.4 Der Kunde kann eigene Ansprüche gegen Ansprüche von Spanflug nur dann aufrechnen oder wegen derartiger Ansprüche Zurückbehaltungsrechte geltend machen, wenn die Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist der Kunde nur aufgrund von Gegenansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis berechtigt.
3. Allgemeine Verfügbarkeit der Spanflug-Webseite; Nutzung der Spanflug-Webseite
3.1 Spanflug bemüht sich um eine größtmögliche Verfügbarkeit der Spanflug-Webseite. Wartungsarbeiten, Sicherheits- und Kapazitätsgründe, technische oder betriebliche Umstände sowie Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs von Spanflug können zu einer vorübergehenden oder dauerhaften Nichtverfügbarkeit der Spanflug-Webseite führen. Spanflug behält sich das Recht vor, den Zugang zu der Spanflug-Webseite ganz oder teilweise vorübergehend einzuschränken oder auszusetzen, wenn dies aufgrund von Kapazitätsgrenzen, der Sicherheit oder Integrität der Server, der Durchführung von Updates, Upgrades oder sonstigen Änderungen oder zur Durchführung technischer Maßnahmen, die der ordnungsgemäßen Erbringung oder Verbesserung der Spanflug-Webseite dienen (z. B. Wartungsarbeiten), erforderlich ist.
3.2 Die Verfügbarkeit von Software, die gegen Zahlung einer Nutzungsgebühr bereitgestellt wird, richtet sich nach Teil B Ziffer 3.6.
3.3 Der Kunde stellt sicher, dass er die technischen Voraussetzungen zur Nutzung der Spanflug-Webseite erfüllt. Der Kunde verwendet aktuelle Virenschutz-Programme auf allen Geräten, mit denen er über die Spanflug-Webseite kommuniziert.
4. Haftung
4.1 Bei jeder einfach fahrlässigen Schadensverursachung haftet Spanflug nur im Falle der Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf (Kardinalpflicht) sowie begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden. Dies gilt weder bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit noch in Fällen zwingender Haftung, insbesondere bei Haftung für Fälle, in denen ein Beschaffungsrisiko oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes übernommen worden ist, im Fall einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, oder arglistigem Verschweigen eines Mangels. Zudem ist die verschuldensunabhängige Haftung für Mängel ausgeschlossen, die bereits bei Vertragsschluss bestehen.
4.2 Die Haftung von Spanflug nach Ziffer 4.1 Satz 1 ist ferner a) für mittelbare Schäden, einschließlich entgangenen Gewinns, ausgeschlossen und b) der Höhe nach (i) im Falle der Software, insgesamt für alle Schäden in einem Vertragsjahr auf die in dem jeweiligen Vertragsjahr, in das ein schadensbegründendes Ereignis fällt, vom Kunden für das jeweilige Vertragsjahr zu zahlende Vergütung für die betreffende Software; (ii) im Falle der Warenlieferungen, insgesamt für alle Schäden im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertrag auf die unter dem Vertrag von dem Kunden gezahlte Vergütung beschränkt.
4.3 Die Parteien verpflichten sich für den Fall, dass ein Schaden eintritt oder bereits eingetreten ist, alle erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen oder unverzüglich zu veranlassen, um den Schaden und seine Auswirkungen auf ein Minimum zu begrenzen.
4.4 Spanflug haftet für den Verlust von Daten nur bis zu dem Betrag, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Sicherung der Daten zu deren Wiederherstellung angefallen wäre.
4.5 Die vorstehenden Regelungen dieser Ziffer 4 gelten entsprechend für Organe und Erfüllungsgehilfen von Spanflug.
5. Vertraulichkeit
5.1 Im Sinne dieses Vertrages sind „Vertrauliche Informationen“ alle nicht-öffentlichen, vertraulichen und/oder geschützten Informationen einer Partei, die der jeweils anderen Partei im Zusammenhang mit diesem Vertrag offengelegt werden, unabhängig davon, ob dies schriftlich, elektronisch oder mündlich erfolgt.
Vertrauliche Informationen sind insbesondere, aber nicht abschließend:
- für beide Parteien, Informationen in Bezug auf Technologien, Produkte, geistiges Eigentum, Finanzen, Tätigkeiten und Geschäfte,
- für beide Parteien, technische Daten, wissenschaftliche Informationen, Forschungsziele, Erfindungen, strategische Pläne, Entwicklungspläne und behördliche Pläne, Projektaufzeichnungen, Richtlinien und Verfahren, sowie Informationen zu Abläufen oder Technologien;
- alle weiteren Informationen, die ausdrücklich von einer Partei als vertraulich bezeichnet wurden oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt.
5.2 Spanflug und der Kunde verpflichten sich, alle Vertraulichen Informationen geheim zu halten. Spanflug verpflichtet sich, die Vertraulichen Informationen ausschließlich zur Vertragserfüllung sowie zur Verbesserung und Fortentwicklung der Spanflug-Angebote zu nutzen.
5.3 Die Parteien sind verpflichtet, alle notwendigen und angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um eine Offenlegung von Vertraulichen Informationen gegenüber Dritten und/oder eine Kenntnisnahme Vertraulicher Informationen durch Dritte zu vermeiden. Die Offenlegung Vertraulicher Informationen ist ausschließlich gegenüber solchen Mitarbeitern, Angestellten und externen Beratern der Parteien zulässig, die unmittelbar mit der Durchführung des Vertrags befasst sind („need to know“). Sofern diese Personen nicht bereits kraft Gesetzes einer beruflichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, sind sie schriftlich zur Einhaltung der Vertraulichkeitsverpflichtungen nach diesem Vertrag zu verpflichten – soweit rechtlich zulässig auch für die Zeit nach Beendigung des der Offenlegung der Vertraulichen Informationen zugrundeliegenden Vertragsverhältnisses. Die Offenlegung Vertraulicher Informationen ist ferner zulässig, wenn und soweit die mit der Vertraulichkeitsverpflichtung belastete Partei („Verpflichtete Partei“) aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Anordnung zur Offenlegung solcher Vertraulichen Informationen verpflichtet ist, die andere Partei vorab schriftlich über die beabsichtigte Offenlegung informiert hat und gesetzlich vorgesehene oder geeignete Maßnahmen ergriffen hat, um den Umfang der Offenlegung auf ein Minimum zu beschränken. Im Übrigen ist eine Offenlegung nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Partei zulässig.
5.4 Die Verschwiegenheitsverpflichtungen gemäß dieser Ziffer 5 gelten nicht, wenn und soweit die Verpflichtete Partei nachweist, dass die betreffenden Informationen:
a) vor dem Zeitpunkt, zu dem sie der Verpflichteten Partei bekannt wurden, bereits öffentlich bekannt und allgemein zugänglich waren oder zu einem späteren Zeitpunkt ohne Verletzung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen öffentlich bekannt werden;
b) der Verpflichteten Partei bereits ohne Verletzung von Vertraulichkeitsverpflichtungen bekannt waren;
c) von der Verpflichteten Partei eigenständig ohne Verwendung von oder Bezugnahme auf Vertrauliche Informationen entwickelt wurden;
d) der Verpflichteten Partei von Dritten zugänglich gemacht wurden, die diese Vertraulichen Informationen rechtmäßig erlangt haben und zu deren Offenlegung berechtigt waren.
5.5 Nach Beendigung des Vertrags hat jede Partei auf schriftliche Aufforderung der anderen Partei sämtliche Vertraulichen Informationen (einschließlich aller Speichermedien und von der anderen Partei oder Dritten angefertigten Kopien) unverzüglich und auf eigene Kosten zu löschen und dies der betreffenden Partei schriftlich zu bestätigen. Dies gilt nicht, wenn und soweit die andere Partei gesetzlich zur Aufbewahrung der Vertraulichen Informationen verpflichtet ist – in diesem Fall wird sie die betreffende Partei hierüber unverzüglich informieren – oder es sich um reguläre Sicherungskopien handelt oder Teil B Ziffer 6.6 eingreift. Soweit sich eine Partei für die Löschung von Kopien Vertraulicher Informationen entscheidet, hat sie die betreffenden Vertraulichen Informationen nach dem jeweiligen Stand der Technik vollständig zu vernichten.
5.6 Für den Kunden gelten die Vertraulichkeitsverpflichtungen gemäß dieser Ziffer 5 für einen Zeitraum von zwei (2) Jahren nach Beendigung des Vertrags fort. Für Spanflug gelten die Vertraulichkeitsverpflichtungen gemäß dieser Ziffer 5 zeitlich unbegrenzt.
6. Sonstiges
6.1 Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Klausel.
6.2 Ansprüche des Kunden aus dem Vertrag sind weder übertragbar noch abtretbar, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen.
6.3 Erfordert der Vertrag die Schriftform, genügt, sofern nichts anderes bestimmt ist, eine einfache E-Mail.
6.4 Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten der Sitz von Spanflug. Spanflug ist jedoch auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.
6.5 Dieser Vertrag und seine Auslegung sowie sämtliche mit ihm im Zusammenhang stehenden außervertraglichen Schuldverhältnisse unterliegen dem deutschen Sachrecht. Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
6.6 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle von nicht einbezogenen oder unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen tritt das Gesetzesrecht (§ 306 Abs. 2 BGB). Im Übrigen werden die Parteien anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung eine wirksame Regelung treffen, die ihr wirtschaftlich möglichst nahekommt, soweit keine ergänzende Vertragsauslegung vorrangig oder möglich ist. Diese Ziffer gilt auch im Falle von Vertragslücken.
6.7 Bei Widersprüchen zwischen der deutschen und englischen Fassung des Vertrages geht die deutsche Fassung vor.
Teil B: Besondere Bestimmungen für Software
1. Definitionen
Die folgenden Begriffe haben die unten angegebene Bedeutung:
„Analyseergebnisse“ sind die durch die Software unter Verwendung der Ausgangsdaten erzeugten Arbeitsergebnisse, insbesondere Kalkulationen, Auswertungen und durch die Software erzeugte Arbeitspläne.
„Ausgangsdaten“ sind die vom Kunden im Rahmen der Nutzung der Software bereitgestellten Originaldateien, Zeichnungen, vom Kunden erstellte Arbeitspläne und sonstige vom Kunden bereitgestellte Daten und Informationen.
„Leistungsbeschreibung“ ist die auf der Spanflug-Webseite abrufbare Beschreibung des Funktions- und Nutzungsumfangs sowie der Nutzungsgebühren der Software.
„Nutzer“ ist die Person, die die Software im Auftrag des Kunden nutzt.
„Nutzungsgebühr“ ist die in der Leistungsbeschreibung genannte Vergütung für die Nutzung der Software.
„Software-Produkte“ sind alle Bestandteile der Software, die Spanflug gemäß der Leistungsbeschreibung gegen Zahlung einer Nutzungsgebühr bereitstellt.
2. Nutzung der Software
2.1 Als Teil der Software stellt Spanflug dem Kunden für die Dauer des Vertrages über die Spanflug-Webseite den Zugang zu und die Nutzung von
- der in der Leistungsbeschreibung beschriebenen Software-Produkte gegen Zahlung der Nutzungsgebühr nach Ziffer 8; sowie
- Software-Produkten zu Testzwecken und weiterer Software von Spanflug ohne Zahlung einer Nutzungsgebühr nach Ziffer 4
zur Verfügung.
2.2 Spanflug ist jederzeit berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Software weiterzuentwickeln oder in sonstiger Weise zu ändern.
2.3 Der Kunde verpflichtet sich, (i) soweit in diesem Vertrag nicht ausdrücklich gestattet, die Software nicht in irgendeiner Art und Weise zu modifizieren, zu kopieren, zu benutzen oder daraus abgeleitete Werke zu erstellen; (ii) nicht zu versuchen, technische Nutzungsbeschränkungen an der Software zu umgehen, zu deaktivieren oder zu vereiteln; (iii) die Software im Ganzen oder in Teilen nicht Dritten zugänglich zu machen; (iv) die Software nur im Rahmen des in der Leistungsbeschreibung oder einer gesonderten Vereinbarung festgelegten Nutzungsumfangs zu nutzen. Der Kunde wird die Software lediglich für eigene Geschäftszwecke nutzen. Automatisierte Zugriffe auf die Software sind nur über von Spanflug hierfür freigegebene Schnittstellen und zu den in der Leistungsbeschreibung oder einer gesonderten Vereinbarung zugelassenen Zwecken zulässig. Die Nutzung der Software zur Bereitstellung ihrer Funktionalität an Dritte, insbesondere im Rahmen eines Plattform-, Reseller-, White-Label- oder vergleichbaren Angebots, ist nur zulässig, soweit dies in der Leistungsbeschreibung oder einer gesonderten Vereinbarung ausdrücklich gestattet ist. Die Verwendung und Weiterverarbeitung der Analyseergebnisse im Rahmen der eigenen Geschäftstätigkeit des Kunden, insbesondere zur Erstellung von Angeboten gegenüber eigenen Kunden, bleibt unberührt.
2.4 Spanflug ist berechtigt, bei Vorliegen von Umständen, die auf eine Nutzung der Software durch andere als die berechtigten Nutzer schließen lassen, vom Kunden eine Auflistung derjenigen Personen zu verlangen, die die Software im Rahmen des eingeräumten Nutzungsrechts tatsächlich nutzen. Der Kunde ist verpflichtet, diese Auflistung unverzüglich nach Aufforderung von Spanflug vollständig und wahrheitsgemäß zu erstellen und Spanflug zur Verfügung zu stellen. Kommt der Kunde seiner Verpflichtung zur Erstellung einer solchen Auflistung nicht ordnungsgemäß nach oder ist die Aufstellung falsch und/oder unvollständig, ist Spanflug berechtigt, diesen Vertrag außerordentlich zu kündigen. Weitergehende Ansprüche von Spanflug bleiben unberührt.
2.5 Der Kunde wird die Software ausschließlich im Einklang mit geltendem Recht nutzen und insbesondere keine Daten in die Software hochladen, die geltendes Recht oder Rechte Dritter verletzen. Der Kunde wird Spanflug von entsprechenden Ansprüchen Dritter freistellen.
2.6 Der Kunde trägt dafür Sorge, dass er die Zugangsdaten zu der Software vertraulich behandelt und keinem Dritten offenbart. Besteht begründeter Anlass zu der Annahme, dass unautorisierte Dritte Zugang erhalten haben, benachrichtigt der Kunde Spanflug unverzüglich und ändert seine Zugangsdaten. Der Kunde ist für alle Handlungen verantwortlich, die unter Gebrauch seiner Zugangsdaten vorgenommen werden.
2.7 Alle an der Software bestehenden oder hiermit in Verbindung stehenden gewerblichen Schutzrechte einschließlich Urheberrechte und verwandte Schutzrechte stehen Spanflug zu.
2.8 Soweit die Software Schätzungen für die Fertigungsaufwände von Bauteilen bereitstellt, werden diese mithilfe automatisierter Verfahren berechnet. Für Abweichungen der tatsächlichen von den mit der Software geschätzten Fertigungsaufwänden steht Spanflug nicht ein. Der Kunde verpflichtet sich, die Analyseergebnisse zu prüfen und nur im Falle, dass diese Prüfungen erfolgreich abgeschlossen wurden, diese Ergebnisse der Software produktiv zu nutzen.
3. Gewährleistung
3.1 Während der Laufzeit des Vertrags gewährleistet Spanflug, dass die Software-Produkte im Wesentlichen die vereinbarte Beschaffenheit besitzen, die Nutzung der Software-Produkte durch den Kunden im vertraglich vereinbarten Umfang keine Rechte Dritter verletzt und die Software-Produkte innerhalb der in Ziffer 3.6 beschriebenen Verfügbarkeitsquote verfügbar sind.
3.2 Die Beschaffenheit der Software-Produkte wird ausschließlich durch den Vertrag bestimmt. Zusicherungen hinsichtlich der Software-Produkte in öffentlichen Aussagen, insbesondere der Werbung, oder in Aussagen durch Mitarbeiter von Spanflug enthalten keine Hinweise auf die Beschaffenheit, sofern die Geschäftsführung von Spanflug diese nicht ausdrücklich schriftlich bestätigt hat. Spanflug gibt keinerlei Garantie ab und übernimmt auch kein Beschaffungsrisiko, sofern nicht ausdrücklich anderweitig schriftlich zwischen den Parteien vereinbart.
3.3 Kleinere Abweichungen zwischen den Software-Produkten und der vereinbarten Beschaffenheit oder kleinere Beeinträchtigungen der Zweckdienlichkeit der Software-Produkte stellen keine Mängel dar. Darunter fallen auch kleinere Fehlfunktionen, die nur eine kleine Auswirkung auf die Software-Produkte haben oder die Funktionalität der Software-Produkte nicht oder nur in unwesentlicher Weise stören.
3.4 Zeigt der Kunde einen Mangel nicht innerhalb einer Woche nach dessen erstem Auftreten per E-Mail an support@spanflug.com zusammen mit Informationen zu dessen Auftreten und der Möglichkeit der Reproduktion des Mangels an, sind Rechte des Kunden in Zusammenhang mit diesem Mangel ausgeschlossen.
3.5 Ansprüche wegen Mängeln sind ausgeschlossen, falls der Kunde
a) sein Nutzungsrecht überschreitet,
b) selbst Änderungen an den Software-Produkten vornimmt oder Dritte veranlasst oder diesen gestattet, Änderungen vorzunehmen, oder
c) die Software-Produkte anderweitig in einer unsachgemäßen oder unangemessenen Weise verwendet.
3.6 Spanflug gewährleistet eine Verfügbarkeit der Software-Produkte von 99 % pro Verfügbarkeitszeitraum (wie nachfolgend definiert) („Verfügbarkeitsquote“). Der „Verfügbarkeitszeitraum“ berechnet sich wie folgt: ein voller Vertragsmonat, davon montags bis sonntags (unter Ausschluss bundesweiter Feiertage), 6 bis 23 Uhr deutscher Zeit, mit Ausnahme von Wartungszeiträumen (wie nachfolgend definiert).
Spanflug ist berechtigt, Wartungsarbeiten an den Software-Produkten
a) mit mindestens einer Woche Vorlauf (wobei eine E-Mail-Benachrichtigung oder Warnung in den Software-Produkten ausreichen) und/oder
b) jederzeit im Falle von Störungsbeseitigungsarbeiten zum Schutz von Spanflug- oder Kundendaten durchzuführen („Wartungszeiträume“).
Die Verfügbarkeitsquote gilt als nicht verletzt, falls
a) Zugriff auf die Software-Produkte möglich ist, diese aber nicht korrekt funktioniert, oder
b) Zugriff auf die Software-Produkte aufgrund von Ausfällen oder sonstigen
Nichtverfügbarkeiten oder Störungen wegen Ursachen, die in der Sphäre von Dritten, Zulieferern oder Telekommunikationsanbietern oder anderweitig außerhalb der Kontrolle von Spanflug liegen, nicht möglich ist.
3.7 Im Falle eines Mangels nach diesem Vertrag wird Spanflug nach eigenem Ermessen den Mangel beheben; weitere Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen. Der Kunde ist nur dann berechtigt, diesen Vertrag aufgrund eines Mangels der Software-Produkte zu kündigen, wenn der Mangel die Nutzung der Software-Produkte erheblich beeinträchtigt und der Mangel nicht binnen angemessener Frist behoben werden konnte.
3.8 Der Kunde ist verpflichtet, Spanflug nachprüfbare Unterlagen und Informationen über Art und Auftreten von Abweichungen von der Leistungsbeschreibung der Software-Produkte zur Verfügung zu stellen und bei der Eingrenzung und Identifikation von Fehlern und Fehlerquellen mitzuwirken.
4. Kostenfreie Nutzung von Software
4.1 Spanflug kann Software-Produkte für einen begrenzten Zeitraum zu Testzwecken oder mit eingeschränktem Funktionsumfang oder weitere Software ohne Verpflichtung zur Zahlung einer Nutzungsgebühr zur Verfügung stellen. Einzelheiten ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung und/oder der Spanflug-Webseite. Es gelten die §§ 599, 600 BGB. Spanflug gibt insoweit also keine Gewährleistung und haftet nicht im Falle von einfacher Fahrlässigkeit. Der Zeitraum der kostenfreien Nutzung sowie der Funktionsumfang können durch Spanflug beliebig und jederzeit beschränkt werden, auch während der Laufzeit des Vertrages. Einer gesonderten Erklärung durch Spanflug gegenüber dem Kunden bedarf es nicht. Der Vertrag kann von beiden Parteien jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.
4.2 Im Falle einer kostenfreien Nutzung von Software, einschließlich der Nutzung von Spanflug MAKE Free, hat diese Ziffer Vorrang vor den übrigen Bestimmungen dieses Vertrages.
4.3 Soweit Spanflug jedoch Kundendaten (insbesondere nach Ziffer 6) zur Weiterentwicklung der Software verwendet und hierdurch einen wirtschaftlichen Vorteil erzielt, gelten abweichend von Ziffer 4.1 Satz 3 und 4 die allgemeinen Haftungsregelungen nach Teil A Ziffer 4 mit Ausnahme der summenmäßigen Haftungsbeschränkung in Teil A Ziffer 4.2 b)(i). Teil A Ziffer 3.1 gilt hinsichtlich der Verfügbarkeit entsprechend.
5. Support
5.1 Der Kunde kann Spanflug per E-Mail zur Lösung von Problemen und möglichen Störfällen mit Blick auf die Software kontaktieren. Diese Form des Supports stellt einen zusätzlichen, für den Kunden kostenlosen Service dar und kann von Spanflug jederzeit ergänzt oder geändert werden. E-Mail-Anfragen des Kunden sind an folgende E-Mail-Adresse zu senden: support@spanflug.com.
5.2 Die E-Mail hat eine Beschreibung des technischen Problems, die den Benutzernamen sowie das verwendete Betriebssystem und jede sonstige weitere relevante Information, die die Angelegenheit umschreibt, zu enthalten. Weiter anzugeben sind Kontaktdetails (insbesondere Telefonnummern), unter denen der jeweilige Kunde zu erreichen ist. Der Kunde hat sicherzustellen, dass bei jedweder Kommunikation mit Spanflug Kundendaten nur in anonymisierter Form übermittelt werden und keine Rückschlüsse auf einzelne natürliche Personen gezogen werden können. Spanflug wird sich bemühen, dem Kunden im Falle von Supportanfragen zu helfen, schuldet aber keine Problemlösung.
6. Schutz und Verwendung der Kundendaten
6.1 Ausgangsdaten und Analyseergebnisse (gemeinsam „Kundendaten“) sind Vertrauliche Informationen i.S.d. Teil A Ziffer 5.1.
6.2 Spanflug wird Ausgangsdaten nicht an Dritte weitergeben, sofern der Kunde nicht ausdrücklich zugestimmt hat, den Dritten als weisungsgebundenen Unterauftragsverarbeiter unter dem Auftragsverarbeitungsvertrag nach Ziffer 7.2 genehmigt hat, oder die Weitergabe zur Erbringung der Software zwingend erforderlich und nach diesen AGB zulässig ist. Im Übrigen wird Spanflug Kundendaten nur einem notwendig engen Kreis von Mitarbeitern zugänglich machen und auf Kundenwunsch unverzüglich löschen, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Soweit die Löschung einzelner Kundendaten die weitere Erbringung der Software unmöglich macht oder beeinträchtigt, wird Spanflug den Kunden hierauf vor der Löschung hinweisen. Ziffer 6.2 Satz 1-3 gelten nicht für über die Software „Spanflug BUY“ vom Kunden bereitgestellte Kundendaten, für die Teil C Ziffer 13 und ergänzend Teil A Ziffer 5 gelten.
6.3 Spanflug darf die in den Kundendaten enthaltenen technischen Informationen zur Erbringung, Sicherung, Qualitätssicherung und Weiterentwicklung der Software verwenden. Zur Weiterentwicklung der Software darf Spanflug aus den Ausgangsdaten technische Informationen extrahieren, analysieren und zur Erzeugung von Analyseergebnissen verwenden. Dabei enthaltene personenbezogene Daten sowie sonstige Informationen, die eine Zuordnung zum Kunden, zu dessen Kunden oder Nutzern ermöglichen, dürfen nicht gezielt ausgelesen, ausgewertet oder zur Weiterentwicklung der Software verwendet werden.
Die Weiterentwicklung darf weder darauf gerichtet sein noch dazu genutzt werden, den Kunden, dessen Kunden oder Nutzer zu identifizieren oder Erkenntnisse über diese zu gewinnen.
6.4 Spanflug darf Anbietern von Fertigungsmaterialien, Betriebsmitteln, Hilfs- und Betriebsstoffen oder fertigungsbezogenen Dienstleistungen (insbesondere Vor- und Nachbehandlung, Wärmebehandlung, Beschichtung, Prüf- und Messdienstleistungen, Verpackung und Logistik) sowie Anbietern zugehöriger Software ausschließlich aus Analyseergebnissen abgeleitete und wirksam anonymisierte Informationen darüber bereitstellen, welche dieser Materialien, Betriebsmittel, Stoffe oder Dienstleistungen im Rahmen der Nutzung der Software kalkuliert oder benötigt werden. Ausgangsdaten werden nicht weitergegeben. Die bereitgestellten Informationen dürfen keine Rückschlüsse auf den Kunden, dessen Kunden oder Nutzer, auf bestimmte Bauteile oder auf bestimmte Projekte ermöglichen.
6.5 Spanflug wird die Kundendaten sowie daraus abgeleitete Informationen weder unmittelbar noch mittelbar dazu verwenden, Kunden oder sonstige Geschäftspartner des Kunden zu identifizieren oder diese zum Zweck des Vertriebs oder für Werbung anzusprechen. Auch die Weitergabe an Dritte zu solchen Zwecken ist ausgeschlossen.
6.6 Sämtliche Rechte des Kunden und sonstiger Rechteinhaber an den Kundendaten bleiben unberührt. Spanflug erwirbt keine Rechte an den Ausgangsdaten oder den darin verkörperten Produkten und Konstruktionen. Der Kunde räumt Spanflug für die Dauer des Vertrages das nicht ausschließliche, räumlich unbeschränkte Recht ein, die Kundendaten im für die nach Ziffer 6.3 und Ziffer 6.4 zulässigen Zwecke erforderlichen Umfang zu speichern, zu vervielfältigen, zu analysieren, technisch zu bearbeiten und mit anderen Daten zu verknüpfen. Das Nutzungsrecht an den ursprünglichen Kundendaten endet mit deren Löschung. Das Recht zur Nutzung aggregierter Informationen sowie daraus entwickelter allgemeiner Erkenntnisse, statistischer Ergebnisse, Algorithmen und Modelle besteht auch nach einer Löschung nach Ziffer 6.2 Satz 2 zeitlich unbeschränkt fort, sofern diese keine Kundendaten enthalten.
6.7 Soweit die Kundendaten personenbezogene Daten enthalten, bleiben Ziffer 7 und der Auftragsverarbeitungsvertrag unberührt.
7. Datenschutz und Auftragsverarbeitung
7.1 Wenn der Kunde personenbezogene Daten in nicht anonymisierter Form an Spanflug übermittelt, ist er im Verhältnis der Parteien allein für die (datenschutzrechtliche) Rechtmäßigkeit der Übermittlung an Spanflug und dessen vereinbarungsgemäße Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der übermittelten Daten verantwortlich.
7.2 Spanflug ist insoweit Auftragsverarbeiter nach Art. 28 DSGVO. Hierfür gilt der Auftragsverarbeitungsvertrag (abrufbar unter: https://spanflug.de/avv/).
8. Nutzungsgebühr
8.1 Die Höhe der Nutzungsgebühr richtet sich nach der Leistungsbeschreibung.
8.2 Die Nutzungsgebühr ist mit Rechnungsstellung fällig.
8.3 Alle Nutzungsgebühren verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit anwendbar.
8.4 Spanflug kann die Nutzungsgebühr jeweils zum 1. Januar eines Kalenderjahres, frühestens jedoch nach einer Laufzeit von mindestens drei (3) Monaten nach billigem Ermessen ändern. Spanflug wird ihr billiges Ermessen in der Weise ausüben, dass die erhöhte Nutzungsgebühr im Bereich des Marktüblichen liegt und dem entspricht, was regelmäßig für eine vergleichbare Leistung verlangt wird; dabei sind der Vertragszweck sowie die Interessenlage der Parteien zu berücksichtigen. Eine Erhöhung der Nutzungsgebühr ist darüber hinaus dann zulässig, wenn sich die Bereitstellungskosten von Spanflug im Hinblick auf das Anbieten der Software-Produkte oder aufgrund neuer gesetzlicher Vorschriften erhöht haben. Spanflug benachrichtigt den Kunden schriftlich (E-Mail ausreichend) über jede Änderung der Nutzungsgebühr drei (3) Wochen vor Wirksamwerden der Änderung. Widerspricht der Kunde der Erhöhung der Nutzungsgebühr innerhalb von vierzehn (14) Tagen schriftlich (E-Mail ausreichend), erfolgt keine Anpassung der Nutzungsgebühr, und sowohl Spanflug als auch der Kunde können den Vertrag außerordentlich innerhalb von vierzehn (14) Tagen kündigen.
9. Laufzeit; Kündigung
9.1 Die Parteien vereinbaren eine zeitlich unbegrenzte Laufzeit. Soweit nicht anders in der Leistungsbeschreibung geregelt, kann jede Partei diesen Vertrag
a) zum Ende eines Vertragsjahres im Falle eines Jahresabos und
b) im Übrigen zum Ende eines Vertragsmonats kündigen.
9.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung durch Spanflug liegt insbesondere vor, wenn:
a) der Kunde mit Zahlung der Nutzungsgebühr mehr als vier (4) Wochen im Verzug ist oder
b) der Kunde Dritten unberechtigt Zugang zu den Software-Produkten ermöglicht hat.
9.3 Eine außerordentliche Kündigung ist darüber hinaus mit einer Frist von zwei (2) Wochen zulässig, wenn Spanflug Kenntnis davon erlangt, dass der Kunde oder ein anderer Nutzer diesen Vertrag verletzt, jeweils wenn und soweit Spanflug dies gegenüber dem Kunden abgemahnt hat und innerhalb einer Frist von zwei (2) Wochen die Verletzung nicht eingestellt und nachgewiesen wurde, dass die Verletzung weiter besteht.
9.4 Die Kündigung bedarf der Schriftform (E-Mail an die jeweils von der anderen Partei angegebene E-Mail-Adresse). Alternativ kann die Kündigung im Nutzeraccount erfolgen.
9.5 Mit der Beendigung des Vertrags erlöschen alle Rechte des Kunden zur Nutzung der Software-Produkte.
9.6 Die Beendigung dieses Vertrags lässt die Wirksamkeit solcher Bestimmungen unberührt, die ihrer Natur nach über die Vertragslaufzeit hinaus fortgelten sollen. Dies gilt insbesondere für alle auf diesen Vertrag bezogenen und vor Vertragsbeendigung entstandenen Zahlungsverpflichtungen und sämtliche Bestimmungen hinsichtlich der Vertraulichkeit, des Eigentums, der gewerblichen Schutzrechte einschließlich Urheberrechte und verwandte Schutzrechte sowie Schutz und Einschränkungen hinsichtlich der Nutzung der Software-Produkte und des Schutzes und der Verwendung der Kundendaten.
10. Sonstiges
Spanflug ist berechtigt, diese AGB auch während eines laufenden Vertrages über die Software mit Wirkung für die Zukunft zu ändern, soweit die Änderung unter Berücksichtigung der Interessen von Spanflug für den Kunden zumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Änderung ohne Einfluss auf die wesentlichen Leistungs- und Vergütungsregelungen (z.B. Preiserhöhungen, Einschränkungen von Funktionsumfang, Reduzierung der Verfügbarkeit) erfolgt oder soweit die Änderung erforderlich ist, um die Übereinstimmung mit geltendem Recht herzustellen, insbesondere bei einer Änderung der Gesetzeslage, oder um einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung nachzukommen, oder um geänderten technischen Rahmenbedingungen Rechnung zu tragen. Spanflug wird den Kunden über Änderungen dieser AGB mindestens sechs (6) Wochen vor dem geplanten Inkrafttreten in Textform (E-Mail ausreichend) benachrichtigen. Die Mitteilung enthält die geänderten Bestimmungen, das Datum des Inkrafttretens sowie einen Hinweis auf das Widerspruchsrecht des Kunden und die Rechtsfolgen eines unterlassenen Widerspruchs. Widerspricht der Kunde den Änderungen nicht innerhalb von vier (4) Wochen ab Zugang der Mitteilung in Textform gegenüber Spanflug, gelten die Änderungen als vom Kunden genehmigt. Die weitere Nutzung der Software nach Inkrafttreten der Änderungen gilt ebenfalls als Zustimmung. Widerspricht der Kunde fristgerecht, sind sowohl Spanflug als auch der Kunde berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von zwei (2) Wochen zum Zeitpunkt des geplanten Inkrafttretens der Änderungen außerordentlich zu kündigen. Erfolgt keine Kündigung, wird der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen fortgeführt.
Teil C: Besondere Bestimmungen für die Auftragsfertigung und sonstige Lieferungen von Waren
1. Bestellung und Vertragsschluss
1.1 Der Kunde stellt über die Spanflug-Webseite die wesentlichen Merkmale des Produktes nach Ziffer 3 zur Verfügung. Dabei kann es sich um die folgenden Produkte handeln:
a) ein zu fertigendes Bauteil spezifiziert durch eine CAD-Datei, Angaben auf der Spanflug-Webseite und/oder eine PDF-Zeichnung oder
b) ein für die Herstellung eines zu fertigenden Bauteils verwendetes Halbzeug, spezifiziert durch Angaben auf der Spanflug-Webseite
wobei das Bauteil bzw. Halbzeug nachfolgend als „Produkt“ und die jeweilige Spezifikation nachfolgend als „Produktspezifikation“ bezeichnet wird.
1.2 Spanflug macht dem Kunden auf Basis der Produktspezifikation einen unverbindlichen Vorschlag über Preis und Lieferzeit für das Produkt (nachfolgend „Lieferinformation“).
1.3 Der Kunde gibt über das elektronische Bestellformular auf der Spanflug-Webseite (nachfolgend „Bestellformular“) ein Angebot mit der Lieferinformation ab. Der Kunde ist an das Angebot zwei Wochen gebunden.
1.4 Spanflug nimmt das Angebot durch ausdrückliche Auftragsbestätigung per E-Mail an („Vertragsschluss“).
1.5 Bei einer von Ziffer 1.1 – 1.4 abweichenden Bestellung, etwa per E-Mail oder im Schriftverkehr, kommt ein Vertrag erst durch ausdrückliche Annahme von Spanflug zustande.
2. Zahlung
2.1 Zum in der Lieferinformation angegebenen Preis kommt die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer hinzu (nachfolgend „Entgelt“). Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben hat der Kunde zu tragen.
2.2 Wählt der Kunde die Zahlungsmodalität „per Rechnung“, ist das Entgelt vierzehn (14) Tage nach Lieferung fällig. Bei allen anderen Zahlungsmodalitäten ist das Entgelt drei (3) Werktage nach Annahme des Angebots durch Spanflug fällig. Dem Kunden stehen ausschließlich die von Spanflug im Bestellformular angegebenen Bezahlmodalitäten zur Verfügung.
3. Produktspezifikation
3.1 Der Kunde ist verpflichtet, Spanflug eine vollständige, richtige, konsistente und eindeutige Produktspezifikation zu übermitteln.
3.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Produktspezifikation vor deren Übermittlung an Spanflug zu überprüfen und hat dabei sicherzustellen, dass die Produktspezifikation den in diesen AGB und auf der Spanflug-Webseite festgelegten Anforderungen genügt. Insbesondere hat der Kunde sicherzustellen, dass die Produktspezifikation, wenn sie aus mehreren Dateien besteht (z. B. CAD-Datei und PDF-Zeichnung), keine sich widersprechenden Daten enthält und insoweit übereinstimmend, konsistent und eindeutig ist.
3.3 Spanflug erstellt lediglich die Lieferinformation und fertigt bzw. liefert die Produkte anhand der Produktspezifikation und ist nicht verpflichtet, die Vollständigkeit, Richtigkeit, Eindeutigkeit, Konsistenz, Qualität oder Plausibilität der Produktspezifikation zu überprüfen oder für eine Berichtigung der Produktspezifikation zu sorgen. Für die von ihm übermittelte Produktspezifikation ist der Kunde selbst verantwortlich.
3.4 Der Kunde sichert Spanflug zu, zur Verwendung der Produktspezifikation berechtigt zu sein, und dass durch die Verwendung durch Spanflug und die Hersteller keine Rechte Dritter verletzt werden. Der Kunde räumt Spanflug die zur Durchführung der Bestellung erforderlichen Nutzungsrechte ein.
4. Weitere Pflichten und Zusicherungen des Kunden
4.1 Der Kunde sichert Spanflug folgende Verwendung des bestellten Produktes zu:
a) das Produkt wird nur zu gesetzeskonformen Zwecken bestellt und verwendet;
b) das Produkt wird nicht als oder für Waffen verwendet;
c) das Produkt wird nicht in Kraftfahrzeugen, Luft- und Raumfahrzeugen, Offshore-Anlagen, Fernleitungen oder medizinischen Implantaten verwendet.
4.2 Der Kunde stellt sicher, dass die Spanflug mitgeteilten Kontaktdaten zutreffend und aktuell sind und der E-Mail-Verkehr technisch sichergestellt und insbesondere nicht durch SPAM-Filter verhindert wird. Änderungen an den Kontaktdaten wird der Kunde unverzüglich auf der Spanflug-Webseite hinterlegen.
4.3 Der Kunde sichert zu, zahlungsfähig zu sein.
5. Herstellung und Lieferung des Produktes
5.1 Die Lieferung setzt die fristgerechte und ordnungsgemäße Erfüllung aller Verpflichtungen des Kunden unter diesen AGB voraus.
5.2 Spanflug fertigt bzw. liefert das Produkt nach der Produktspezifikation. Die Verwendbarkeit des Produktes zu einem vom Kunden vorausgesetzten Zweck ist Risiko des Kunden.
5.3 Spanflug ist berechtigt, Dritte mit der Herstellung oder Lieferung der Produkte zu beauftragen („Hersteller“); dies umfasst auch Lieferanten und Händler von Halbzeugen. Spanflug ist nicht verpflichtet, den Kunden hierüber zu informieren.
5.4 Die Produktion und gegebenenfalls vereinbarte Lieferfristen beginnen nach vollständigem Zahlungseingang; dies gilt auch bei Expressaufträgen. Davon abweichend beginnen die Produktion und vereinbarte Lieferfristen im Fall der Bezahlung „per Rechnung“ im Sinne von Ziffer 2.2 mit Vertragsschluss.
5.5 Die Lieferung und Versendung der Produkte erfolgt auf Gefahr des Kunden durch von Spanflug ausgewählte Dienstleister, wobei deren Lieferbedingungen Anwendung finden können. Ziffer 5.6 bleibt unberührt.
5.6 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Produkts sowie die Verzögerungsgefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Kunden über:
a) Im Falle des Versendungskaufs mit Übergabe des Produkts an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt. Auf schriftlichen (einschließlich E-Mail) Wunsch und Kosten des Kunden werden Lieferungen von Spanflug gegen die üblichen Transportrisiken versichert;
b) Im Fall der Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme im eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb, oder
c) Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend.
5.7 Bei Annahmeverzug des Kunden oder einer vom Kunden zu vertretenden Verzögerung des Versands, der Übergabe, des Beginns, der Durchführung der Aufstellung oder Montage, der Übernahme in den eigenen Betrieb oder des Probebetriebs geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung abweichend von Ziffer 5.6 auf den Kunden über.
5.8 Der Kunde darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
5.9 Ist eine Abnahme des Produkts erforderlich, ist sie vom Kunden innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Lieferung zu erklären. Die Abnahme gilt als erfolgt, falls der Kunde nicht innerhalb dieser Frist schriftlich genau bezeichnete Mängel rügt; für die Einhaltung der Frist ist der Zugang der Rüge bei Spanflug maßgeblich. Spanflug wird den Kunden hierauf auf dem Lieferschein hinweisen. Ziffer 7.1 bleibt unberührt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn das Produkt – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – vom Kunden in Gebrauch genommen wird.
5.10 Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nimmt Spanflug nicht zurück, sie werden Eigentum des Kunden.
5.11 Ist abzusehen, dass ein vom Kunden bestelltes Produkt von Spanflug nicht rechtzeitig geliefert werden kann, informiert Spanflug den Kunden hierüber unverzüglich.
5.12 Werden Versand oder Übergabe auf Wunsch des Kunden um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann Spanflug dem Kunden nach Ablauf eines Monats ab Anzeige der Versandbereitschaft für jede angefangene Woche ein pauschaliertes Lagergeld in Höhe von 1 % des Preises der Produkte der betreffenden Lieferung berechnen. Die Gesamtsumme des Lagergeldes ist auf die Höhe des Preises der betreffenden Produkte im Sinne der Ziffer 2.1 begrenzt. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen, wobei das pauschalierte Lagergeld auf solche Ansprüche anzurechnen ist.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Die gelieferten Produkte (Vorbehaltsware) bleiben im Eigentum von Spanflug, bis alle Forderungen erfüllt sind, die Spanflug gegen den Kunden jetzt oder zukünftig zustehen, und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent (gesicherte Forderung). Der Kunde wird die gelieferten Produkte pfleglich behandeln.
6.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat Spanflug unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die Spanflug gehörenden Waren erfolgen.
6.3 Der Kunde ist unter den nachstehenden Bestimmungen befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten:
a) Werden die Produkte mit anderen, Spanflug nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt Spanflug Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der betroffenen Produkte (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Werden die Produkte in der Weise verbunden oder vermischt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, sind der Kunde und Spanflug sich bereits jetzt einig, dass der Kunde Spanflug anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. Spanflug nimmt diese Übertragung an. Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der Kunde für Spanflug verwahren.
b) Aus der Veräußerung der Produkte oder den im Falle (a) entstandenen Sachen entstehende Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde bereits jetzt insgesamt oder im Falle eines Miteigentumsanteils in Höhe des Miteigentumsanteils von Spanflug zur Sicherheit an Spanflug ab. Spanflug nimmt die Abtretung an.
c) Zur Einziehung der nach (b) abgetretenen Forderung bleibt der Kunde neben Spanflug ermächtigt. Spanflug zieht die Forderung nicht ein, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Spanflug nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt ist und kein sonstiger Mangel der Leistungsfähigkeit des Kunden vorliegt. Anderenfalls kann Spanflug verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt und alle sonstigen zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen von Spanflug um mehr als 20 %, wird Spanflug auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Wahl von Spanflug freigeben.
7. Gewährleistung
7.1 Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsrechte des Kunden ist dessen ordnungsgemäße Erfüllung aller Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach §§ 377, 381 HGB. Dabei ist der Kunde insbesondere verpflichtet, das gelieferte Produkt unverzüglich nach Eingang auf Mängel zu überprüfen. Eventuelle Fehler hat der Kunde Spanflug unverzüglich, spätestens innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Lieferung schriftlich oder per E-Mail anzuzeigen. Beanstandete Teile sind auf Verlangen von Spanflug zur Begutachtung an Spanflug einzusenden. Die Kosten der Einsendung hat der Kunde zu tragen, es sei denn der gerügte Mangel besteht.
7.2 Gewährleistungsansprüche können innerhalb von zwölf Monaten nach Lieferung des Produkts beim Kunden geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 478 Abs. 2 (Sonderbestimmungen für den Rückgriff des Unternehmers) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, sowie in Fällen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch Spanflug, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Spanflug und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels durch Spanflug. Diese Ziffer 7.2 gilt entsprechend für gesetzliche Vertreter oder Erfüllungspersonen von Spanflug. Die gesetzlichen Regelungen für Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
7.3 Bei Mängeln des Produkts hat der Kunde ein Recht auf Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Spanflug kann die Art der Nacherfüllung wählen. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Kunde berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Pflicht, Mängel zu beseitigen, erlischt, wenn die von dem Mangel betroffenen Teile vom Kunden oder von Dritten verändert oder auch behelfsmäßig instandgesetzt worden sind. Die Spanflug durch unberechtigte Mängelansprüche entstandenen Kosten trägt der Kunde.
7.4 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
7.5 Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil das Produkt nachträglich an einen anderen Ort als den vereinbarten Ort der Lieferung verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
7.6 Rückgriffsansprüche des Kunden gegen Spanflug gemäß § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers) bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Kunden gegen Spanflug gemäß § 445a Abs. 1 BGB gilt ferner Ziffer 7.5 entsprechend.
7.7 Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer 8 und Teil A Ziffer 4. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 7 geregelten Ansprüche des Kunden gegen Spanflug, dessen gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
8. Haftung
8.1 Kommt Spanflug in Verzug, kann der Kunde – sofern er nachweist, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der nicht geliefert wurde. Sowohl Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die im vorangehenden Satz genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung ausgeschlossen, auch nach Ablauf einer Spanflug etwa gesetzten Frist zur Lieferung. Teil A Ziffer 4.1 und 4.2 bleiben unberührt.
8.2 Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von Spanflug innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu erklären, ob er wegen Verzugs von Spanflug mit einer Lieferung vom Vertrag zurücktritt. Gibt er die Erklärung nicht innerhalb dieser Frist ab, so erlischt sein Rücktrittsrecht.
8.3 Die vorstehenden Regelungen dieser Ziffer 8 gelten entsprechend für Organe und Erfüllungsgehilfen von Spanflug.
8.4 Im Übrigen richtet sich die Haftung nach Teil A Ziffer 4.
9. Freistellung
9.1 Der Kunde stellt Spanflug und seine Auftragnehmer auf erste Anforderung von Ansprüchen Dritter in den im Folgenden unter Ziffer 9.2 aufgezählten Fällen frei und trägt sämtliche Kosten und Aufwendungen, die Spanflug und seinen Auftragnehmern in diesem Zusammenhang entstehen, insbesondere Rechtsverfolgungs- und Verteidigungskosten einerseits und Kosten, die aus der Beachtung einer möglichen Unterlassungspflicht resultieren andererseits. Der Kunde ist verpflichtet, Spanflug unverzüglich von bekanntwerdenden Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen zu unterrichten und im Rahmen des Zumutbaren entsprechenden Verletzungsansprüchen einvernehmlich mit Spanflug entgegen zu wirken.
9.2 Die Verpflichtung aus Ziffer 9.1 betrifft:
a) Tatsächliche oder behauptete Schutzrechtsverletzungen, die der Kunde zu vertreten hat;
b) Produktfehler, die der Kunde zu vertreten hat;
c) Datenschutzverletzungen, die der Kunde zu vertreten hat;
d) Eine gegen die Zusicherung aus Ziffer 4.1 verstoßende Produktverwendung.
10. Leistungsverweigerungs- und Rücktrittsrechte von Spanflug
10.1 In folgenden Fällen ist Spanflug berechtigt, die Lieferung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten:
a) Das Produkt kann aus einem von Spanflug nicht zu vertretenden Grund nicht geliefert werden;
b) Die Herstellung oder Lieferung des Produktes wird aufgrund höherer Gewalt (insbesondere Kriegs- oder Ausnahmezustände, Pandemien, insbesondere im Zusammenhang mit Covid-19, Unruhen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung, Rohstoffmangel und Erkrankungen; dies alles auch bei Lieferanten von Spanflug oder Herstellern) wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht;
c) Die Herstellung des Produktes ist mit besonderen technischen Problemen behaftet, die zum Zeitpunkt der Bestellung nicht vorhersehbar waren und die Herstellung oder Lieferung wesentlich erschweren;
d) Die Herstellung und Lieferung des Produktes ist Spanflug aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar, die zum Zeitpunkt der Bestellung nicht vorhersehbar waren, und/oder
e) Der Kunde wird zahlungsunfähig oder das Insolvenzverfahren wird über das Vermögen des Kunden eröffnet.
10.2 In Fällen, in denen Spanflug aus den in vorstehender Ziffer 10.1 genannten Gründen von dem Rücktrittsrecht Gebrauch macht, ist Spanflug unter Ausschluss sonstiger Ansprüche des Kunden nur zur Rückzahlung bereits geleisteter Zahlungen verpflichtet.
10.3 Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass Spanflug die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Dabei beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Kunden auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Die Ziffern 7.1 und 7.2 bleiben unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden besteht nicht. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
10.4 Sofern unvorhersehbare Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb von Spanflug erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit eine Vertragsanpassung wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht Spanflug das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will Spanflug von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat Spanflug dies nach Kenntnis des Ereignisses innerhalb von drei Wochen dem Kunden mitzuteilen. Gibt Spanflug die Erklärung nicht innerhalb dieser Frist ab, erlischt das Rücktrittsrecht von Spanflug.
11. Datenschutz
11.1 Der Kunde erkennt an, dass die Verwendung personenbezogener Daten für die Durchführung des Vertrages und der Bezahlung erforderlich ist.
11.2 Spanflug verarbeitet keine personenbezogenen Daten, die nicht für die Durchführung des Bestellvorgangs erforderlich sind, und der Kunde übermittelt Spanflug keine solchen Daten.
11.3 Der Kunde stellt sicher, dass personenbezogene Daten in den Produktspezifikationen mit der Einwilligung der betreffenden Personen oder sonst berechtigt an Spanflug zur Produktherstellung übermittelt werden, und stellt Spanflug von allen diesbezüglichen Forderungen frei.
12. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel
12.1 Sofern nicht anders vereinbart, ist Spanflug verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter („Schutzrechte“) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von Spanflug erbrachte vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haftet Spanflug gegenüber dem Kunden innerhalb der in Ziffer 7.2 bestimmten Frist wie folgt:
a) Spanflug wird nach seiner Wahl auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies Spanflug nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
b) Die Pflicht von Spanflug zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Teil A Ziffer 4 und Ziffer 7 dieses Teil C.
c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen von Spanflug bestehen nur, soweit der Kunde Spanflug über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und Spanflug alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
12.2 Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
12.3 Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, etwa der Produktspezifikation, durch eine von Spanflug nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht Spanflug gelieferten Produkten eingesetzt wird.
12.4 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Handbüchern und anderen Unterlagen von Spanflug („Unterlagen“) behält sich Spanflug seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von Spanflug Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag Spanflug nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Kunden; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen Spanflug zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.
12.5 Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Ziffer 12.1 a) geregelten Ansprüche des Kunden im Übrigen die Bestimmungen von Ziffer 7 entsprechend.
12.6 Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen von Ziffer 7 entsprechend.
12.7 Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 12 geregelten Ansprüche des Kunden gegen Spanflug und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
13. Vertraulichkeit
13.1 Vertrauliche Informationen i.S.d. Teil A Ziffer 5.1 sind für Spanflug, im Falle der Auftragsfertigung, technische Zeichnungen (insbesondere CAD-Modelle), Informationen über Bauteile oder Geschäftsinformationen in Bezug auf diese technischen Zeichnungen (insbesondere CAD-Modelle) und Bauteile, die der Kunde Spanflug offenlegt, sowie für beide Parteien, im Falle aller Warenlieferungen, Unterlagen der jeweils anderen Partei nach Ziffer 12.4 und die Tatsache, dass der Kunde Spanflug beauftragt hat.
13.2 Im Falle aller Warenlieferungen verpflichtet sich Spanflug, die Vertraulichen Informationen ausschließlich für Zwecke der Bewertung der Produktspezifikation und für die Erstellung des Angebots an den Kunden, und für die Herstellung der bestellten Produkte sowie zur Verbesserung und Fortentwicklung der Spanflug-Angebote zu nutzen.
13.3 Im Falle aller Warenlieferungen hat Spanflug ungeachtet der übrigen Bestimmungen von Teil A Ziffer 5 das Recht, die Vertraulichen Informationen an (Sub-) Unternehmer bzw. Hersteller weiterzugeben, sofern dies zur Vorbereitung oder Erfüllung des Vertrages, insbesondere der Produktherstellung, zweckmäßig erscheint. Dies umfasst insbesondere die Einholung von Angeboten bei potenziellen Herstellern zum Zweck der Erstellung der Lieferinformation und der Angebotserstellung sowie die Beauftragung der Produktherstellung durch (Sub-) Unternehmer bzw. Hersteller. Spanflug stellt dabei sicher, dass solche (Sub-) Unternehmer bzw. Hersteller, die Zugang zu Vertraulichen Informationen erhalten, sich in vergleichbarem Maße zur Vertraulichkeit verpflichten wie Spanflug in diesem Vertrag; dies gilt auch dann, wenn es nicht zu einer Beauftragung kommt.
13.4 Soweit der Kunde Vertrauliche Informationen über die Software „Spanflug BUY“ bereitstellt, gelten für den Schutz und die Verwendung von Kundendaten ausschließlich die Bestimmungen dieser Ziffer 13, ergänzend Teil A Ziffer 5, und nicht Teil B Ziffer 6.2 Satz 1-3.
14. Sonstiges
Erfüllungsort für alle Leistungen aus den mit Spanflug bestehenden Geschäftsbeziehungen ist der Sitz von Spanflug.