Allgemeine Verkaufsbedingungen der Spanflug Technologies GmbH

Stand: 28. Juli 2023

Die nachstehenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend „AVB“) richten sich allein an Unternehmer und gelten für alle Geschäftsbeziehungen der Spanflug Technologies GmbH (nachfolgend „Spanflug“) mit ihren Kunden (nachfolgend „Kunde“) über das Online-Portal für die Auftragsfertigung von Bauteilen unter Spanflug.de und allen dazugehörigen Domains (nachfolgend „Spanflug-Website“).

Spanflug und der Kunde unterwerfen jede Bestellung ausschließlich diesen AVB. Soweit nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart, widerspricht Spanflug der Einbeziehung von Geschäftsbedingungen des Kunden. Dies gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn Spanflug in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt. 

1. Bestellung und Vertragsschluss

1.1 Der Kunde stellt über die Spanflug-Website die wesentlichen Merkmale des Produktes nach Ziffer 3 dieser AGB zur Verfügung. Dabei kann es sich um die folgenden Produkte handeln:

a) ein zu fertigendes Bauteil spezifiziert durch eine CAD-Datei, Angaben auf der Spanflug-Website und/oder eine PDF-Zeichnung oder

b) ein für die Herstellung eines zu fertigenden Bauteils verwendetes Halbzeug, spezifiziert durch Angaben auf der Spanflug-Website,

wobei das Bauteil bzw. Halbzeug nachfolgend als „Produkt“ und die jeweilige Spezifikation nachfolgend als Produktspezifikation“ bezeichnet wird. 

1.2 Spanflug macht dem Kunden auf Basis der Produktspezifikation einen unverbindlichen Vorschlag über Preis und Lieferzeit für das Produkt (nachfolgend „Lieferinformation“).  

1.3 Der Kunde gibt über das elektronische Bestellformular auf der Spanflug-Website (nachfolgend „Bestellformular“) ein Angebot mit der Lieferinformation ab. Der Kunde ist an das Angebot zwei Wochen gebunden.  

1.4 Spanflug nimmt das Angebot durch ausdrückliche Auftragsbestätigung per E-Mail an („Vertragsschluss“).  

1.5 Bei einer von Ziffer 1.1 – 1.4 abweichenden Bestellung, etwa per E-Mail oder im Schriftverkehr, kommt ein Vertrag erst durch ausdrückliche Annahme von Spanflug zustande.  

2. Zahlung

2.1 Zum in der Lieferinformation angegebenen Preis kommt die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer hinzu (nachfolgend „Entgelt“). Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben hat der Kunde zu tragen.  

2.2 Wählt der Kunde die Zahlungsmodalität „per Rechnung“, ist das Entgelt 14 Tage nach Lieferung fällig. Bei allen anderen Zahlungsmodalitäten ist das Entgelt drei Werktage nach Annahme des Angebots durch Spanflug fällig. Dem Kunden stehen ausschließlich die Spanflug im Bestellformular angegebenen Bezahlmodalitäten zur Verfügung.  

2.3 Zahlungen sind frei Zahlstelle von Spanflug zu leisten. 

2.4 Verzugszinsen des Kunden betragen neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Spanflug behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch von Spanflug auf den kaufmännischen Fälligkeitszins nach § 353 HGB unberührt. 

2.5 Der Kunde ist zur Aufrechnung gegen die Entgeltforderung nur berechtigt, insoweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist der Kunde nur aufgrund von Gegenansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis berechtigt.

3. Produktspezifikation

3.1 Der Kunde ist verpflichtet, Spanflug eine vollständige, richtige, konsistente und eindeutige Produktspezifikation zu übermitteln. 

3.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Produktspezifikation vor deren Übermittlung an Spanflug zu überprüfen und hat dabei sicherzustellen, dass die Produktspezifikation den in diesen AVB und auf der Spanflug-Webseite festgelegten Anforderungen genügt. Insbesondere hat der Kunde sicherzustellen, dass die Produktspezifikation, wenn sie aus mehreren Dateien besteht (z.B. STEP-Datei und PDF-Zeichnung), keine sich widersprechenden Daten enthält und insoweit übereinstimmend, konsistent und eindeutig ist.

3.3 Spanflug erstellt lediglich die Lieferinformation und fertigt die Produkte anhand der Produktspezifikation und ist nicht verpflichtet, die Vollständigkeit, Richtigkeit, Eindeutigkeit, Konsistenz, Qualität oder Plausibilität der Produktspezifikation zu überprüfen oder für eine Berichtigung der Produktspezifikation zu sorgen. Für die von ihm übermittelte Produktspezifikation ist der Kunde selbst verantwortlich.

3.4 Der Kunde sichert Spanflug zu, zur Verwendung der Produktspezifikation berechtigt zu sein und dass durch die Verwendung durch Spanflug und die Hersteller keine Rechte Dritter verletzt werden. Der Kunde räumt Spanflug die zur Durchführung der Bestellung erforderlichen Nutzungsrechte ein.

4. Weitere Pflichten und Zusicherungen des Kunden

4.1 Der Kunde sichert Spanflug folgende Verwendung des bestellten Produktes zu:

a) das Produkt wird nur zu gesetzeskonformen Zwecken bestellt und verwendet;

b) das Produkt wird nicht als oder für Waffen verwendet;

c) das Produkt wird nicht in Kraftfahrzeugen, Luft- und Raumfahrzeugen, Offshore-Anlagen, Fernleitungen oder medizinischen Implantaten verwendet.

4.2 Der Kunde stellt sicher, dass die Spanflug mitgeteilten Kontaktdaten zutreffend und aktuell sind und der E-Mail-Verkehr technisch sichergestellt und insbesondere nicht durch SPAM-Filter verhindert wird. Änderungen an den Kontaktdaten wird der Kunde unverzüglich auf der Spanflug-Webseite hinterlegen.

4.3 Der Kunde stellt sicher, dass er die technischen Voraussetzungen zur Nutzung der Spanflug-Webseite erfüllt. Der Kunde verwendet aktuelle Virenschutz-Programme auf allen Geräten, mit denen er über die Spanflug-Webseite kommuniziert.

4.4 Der Kunde sichert zu, in Unternehmereigenschaft i.S.d. § 14 BGB zu handeln und zahlungsfähig zu sein.

5. Herstellung und Lieferung des Produktes

5.1 Die Lieferung setzt die fristgerechte und ordnungsgemäße Erfüllung aller Verpflichtungen des Kunden unter diesen AVB voraus. 

5.2 Spanflug fertigt das Produkt nach der Produktspezifikation. Die Verwendbarkeit des Produktes zu einem vom Kunden vorausgesetzten Zweck ist Risiko des Kunden.  

5.3 Spanflug ist berechtigt, Dritte mit der Herstellung der Produkte zu beauftragen („Hersteller„). Spanflug ist nicht verpflichtet, den Kunden hierüber zu informieren. 

5.4 Die Produktion und gegebenenfalls vereinbarte Lieferfristen beginnen nach vollständigem Zahlungseingang; dies gilt auch bei Expressaufträgen. Davon abweichend beginnt die Produktion und vereinbarte Lieferfristen im Fall der Bezahlung „per Rechnung“ im Sinne von Ziffer 2.2 dieser AVB mit Vertragsschluss.  

5.5 Die Lieferung und Versendung der Produkte erfolgt auf Gefahr des Kunden durch von Spanflug ausgewählte Dienstleister, wobei deren Lieferbedingungen Anwendung finden können (Paketsendungen: UPS Europe SRL/BVDHL Express Germany GmbHDeutsche Post AGDPD Deutschland GmbH; Speditionssendungen: Rhenus SE & Co. KG). Ziffer 5.6 dieser AVB bleibt unberührt.  

5.6 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Produkts sowie die Verzögerungsgefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Kunden über:

a) Im Falle des Versendungskaufs mit Übergabe des Produkts an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt. Auf schriftlichen (einschließlich E-Mail) Wunsch und Kosten des Kunden werden Lieferungen von Spanflug gegen die üblichen Transportrisiken versichert;  

b) Im Fall der Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme im eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb oder 

c) Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend.

5.7 Bei Annahmeverzug des Kunden oder einer vom Kunden zu vertretenden Verzögerung des Versands, der Übergabe, des Beginns, der Durchführung der Aufstellung oder Montage, der Übernahme in den eigenen Betrieb oder des Probebetriebs geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung abweichend von Ziffer 5.6 dieser AVB auf den Kunden über. 

5.8 Der Kunde darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind. 

5.9 Ist eine Abnahme des Produkts erforderlich, ist sie vom Kunden innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung zu erklären. Die Abnahme gilt als erfolgt, falls der Kunde nicht innerhalb dieser Frist schriftlich genau bezeichnete Mängel rügt; für die Einhaltung der Frist ist der Zugang der Rüge bei Spanflug maßgeblich. Spanflug wird den Kunden hierauf auf dem Lieferschein hinweisen. Ziffer 7.1 dieser AVB bleibt unberührt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn das Produkt – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase –vom Kunden in Gebrauch genommen wird. 

5.10 Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nimmt Spanflug nicht zurück, sie werden Eigentum des Kunden. 

5.11 Ist abzusehen, dass ein vom Kunden bestelltes Produkt von Spanflug nicht rechtzeitig geliefert werden kann, informiert Spanflug den Kunden hierüber unverzüglich. 

5.12 Werden Versand oder Übergabe auf Wunsch des Kunden um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann Spanflug dem Kunden nach Ablauf eines Monats ab Anzeige der Versandbereitschaft für jede angefangene Woche ein pauschaliertes Lagergeld in Höhe von 1 % des Preises der Produkte der betreffenden Lieferung berechnen. Die Gesamtsumme des Lagergeldes ist auf die Höhe des Preises der betreffenden Produkte im Sinne der Ziffer 2.1 dieser AVB begrenzt. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen, wobei das pauschalierte Lagergeld auf solche Ansprüche anzurechnen ist. 

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Die gelieferten Produkte (Vorbehaltsware) bleiben im Eigentum von Spanflug, bis alle Forderungen erfüllt sind, die Spanflug gegen den Kunden jetzt oder zukünftig zustehen, und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent (gesicherte Forderung). Der Kunde wird die gelieferten Produkte pfleglich behandeln.  

6.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat Spanflug unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die Spanflug gehörenden Waren erfolgen. 

6.3 Der Kunde ist unter den nachstehenden Bestimmungen befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten:

a) Werden die Produkte mit anderen Spanflug nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt Spanflug Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der betroffenen Produkte (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Werden die Produkte in der Weise verbunden oder vermischt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, sind der Kunde und Spanflug sich bereits jetzt einig, dass der Kunde Spanflug anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. Spanflug nimmt diese Übertragung an. Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der Kunde für Spanflug verwahren. 

b) Aus der Veräußerung der Produkte oder den im Falle (a) entstandenen Sachen entstehende Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde bereits jetzt insgesamt oder im Falle eines Miteigentumsanteils in Höhe des Miteigentumsanteils von Spanflug zur Sicherheit an Spanflug ab. Spanflug nimmt die Abtretung an.  

c) Zur Einziehung der nach (c) abgetretenen Forderung bleibt der Kunde neben Spanflug ermächtigt. Spanflug zieht die Forderung nicht ein, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Spanflug nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt ist und kein sonstiger Mangel der Leistungsfähigkeit des Kunden vorliegt. Anderenfalls kann Spanflug verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt und alle sonstigen zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.  

d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen von Spanflug um mehr als 20%, wird Spanflug auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Wahl von Spanflug freigeben. 

7. Gewährleistung

7.1 Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsrechte des Kunden ist dessen ordnungsgemäße Erfüllung aller Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach §§ 377, 381 HGB. Dabei ist der Kunde insbesondere verpflichtet, das gelieferte Produkt unverzüglich nach Eingang auf Mängel zu überprüfen. Eventuelle Fehler hat der Kunde Spanflug unverzüglich, spätestens innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Lieferung schriftlich oder per E-Mail anzuzeigen. Beanstandete Teile sind auf Verlangen von Spanflug zur Begutachtung an Spanflug einzusenden. Die Kosten der Einsendung hat der Kunde zu tragen, es sei denn der gerügte Mangel besteht. 

7.2 Gewährleistungsansprüche können innerhalb von zwölf Monaten nach Lieferung des Produkts beim Kunden geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 478 Abs. 2 (Sonderbestimmungen für den Rückgriff des Unternehmers) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, sowie in Fällen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch Spanflug, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Spanflug und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels durch Spanflug. Diese Ziffer 6.2 gilt entsprechend für gesetzliche Vertreter oder Erfüllungspersonen von Spanflug. Die gesetzlichen Regelungen für Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. 

7.3 Bei Mängeln des Produkts hat der Kunde ein Recht auf Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Spanflug kann die Art der Nacherfüllung wählen. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Kunde berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Pflicht, Mängel zu beseitigen, erlischt, wenn die von dem Mangel betroffenen Teile vom Kunden oder von Dritten verändert oder auch behelfsmäßig instandgesetzt worden sind. Die Spanflug durch unberechtigte Mängelansprüche entstandenen Kosten trägt der Kunde. 

7.4 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. 

7.5 Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil das Produkt nachträglich an einen anderen Ort als den vereinbarten Ort der Lieferung verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. 

7.6 Rückgriffsansprüche des Kunden gegen Spanflug gemäß § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers) bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Kunden gegen Spanflug gemäß § 445a Abs. 1 BGB gilt ferner Ziffer 7.5. dieser AVB entsprechend. 

7.7 Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer 8 dieser AVB. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 7 der AVB geregelten Ansprüche des Kunden gegen Spanflug, dessen gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. 

8. Haftung

8.1 Spanflug haftet jeweils uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in allen Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und bei Übernahme der Garantie für die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes sowie bei Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz. 

8.2 Sofern wesentlicher Vertragspflichten betroffen sind, ist die Haftung von Spanflug bei leichter Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten im vorgenannten Sinne sind Vertragspflichten, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Vertragspartner Spanflugvertrauen darf. 

8.3 Bei der Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen ausgeschlossen. 

8.4 Die Datenkommunikation über das Internet kann nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht fehlerfrei und/oder jederzeit verfügbar gewährleistet werden. Spanflug haftet insoweit weder für die ständige noch ununterbrochene Verfügbarkeit der Webseite und der dort angebotenen Dienstleistung. Ziffer 8.1 und 8.2 bleiben unberührt. 

8.5 Kommt Spanflug in Verzug, kann der Kunde – sofern er nachweist, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der nicht geliefert wurde. Sowohl Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die im vorangehenden Satz genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung ausgeschlossen, auch nach Ablauf einer Spanflug etwa gesetzten Frist zur Lieferung. Ziffer 8.1 und 8.2 bleiben unberührt.

8.6 Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von Spanflug innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu erklären, ob er wegen Verzugs von Spanflug mit einer Lieferung vom Vertrag zurücktritt. Gibt er die Erklärung nicht innerhalb dieser Frist ab, so erlischt sein Rücktrittsrecht. 

8.7 Die vorstehenden Regelungen dieser Ziffer 8 gelten entsprechend für Organe und Erfüllungsgehilfen von Spanflug.  

9. Freistellung

9.1 Der Kunde stellt Spanflug und seine Auftragnehmer auf erste Anforderung von Ansprüchen Dritter in den im Folgenden unter Ziffer 9.2 aufgezählten Fällen frei und trägt sämtliche Kosten und Aufwendungen, die Spanflug und seinen Auftragnehmern in diesem Zusammenhang entstehen, insbesondere Rechtsverfolgungs- und Verteidigungskosten einerseits und Kosten, die aus der Beachtung einer möglichen Unterlassungspflicht resultieren andererseits. Der Kunde ist verpflichtet, Spanflug unverzüglich von bekanntwerdenden Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen zu unterrichten und im Rahmen des Zumutbaren entsprechenden Verletzungsansprüchen einvernehmlich mit Spanflug entgegen zu wirken.  

9.2 Die Verpflichtung aus Ziffer 9.1 betrifft:

a) Tatsächliche oder behauptete Schutzrechtsverletzungen, die der Kunde zu vertreten hat; 

b) Produktfehler, die der Kunde zu vertreten hat; 

c) Datenschutzverletzungen, die der Kunde zu vertreten hat; 

d) Eine gegen die Zusicherung aus Ziffer 4.1 dieser AVB verstoßende Produktverwendung. 

10. Leistungsverweigerungs- und Rücktrittsrechte von Spanflug

10.1 In folgenden Fällen ist Spanflug berechtigt, die Lieferung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten:

a) Das Produkt kann aus einem von Spanflug nicht zu vertretenden Grund nicht geliefert werden; 

b) Die Herstellung oder Lieferung des Produktes wird aufgrund höherer Gewalt (insbesondere Kriegs- oder Ausnahmezustände, Pandemien, insbesondere im Zusammenhang mit Covid-19, Unruhen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung, Rohstoffmangel und Erkrankungen; dies alles auch bei Lieferanten von Spanflug oder Herstellern) wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht; 

c) Die Herstellung des Produktes ist mit besonderen technischen Problemen behaftet, die zum Zeitpunkt der Bestellung nicht vorhersehbar waren und die Herstellung oder Lieferung wesentlich erschweren; 

d) Die Herstellung und Lieferung des Produktes ist Spanflug aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar, die zum Zeitpunkt der Bestellung nicht vorhersehbar waren und/oder 

e) Der Kunde wird zahlungsunfähig oder das Insolvenzverfahren wird über das Vermögen des Kunden eröffnet.

10.2 In Fällen, in denen Spanflug aus den in vorstehender Ziffer 9.1 genannten Gründen von dem Rücktrittsrecht Gebrauch macht, ist Spanflug unter Ausschluss sonstiger Ansprüche des Kunden nur zur Rückzahlung bereits geleisteter Zahlungen verpflichtet. 

10.3 Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass Spanflug die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Dabei beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Kunden auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Die Ziffern 7.1 und 7.2 dieser AVB bleiben unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden besteht nicht. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. 

10.4 Sofern unvorhersehbare Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb von Spanflug erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit eine Vertragsanpassung wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht Spanflug das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will Spanflug von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat Spanflug dies nach Kenntnis des Ereignisses innerhalb von drei Wochen dem Kunden mitzuteilen. Gibt Spanflug die Erklärung nicht innerhalb dieser Frist ab, erlischt das Rücktrittsrecht von Spanflug. 

11. Datenschutz

11.1 Der Kunde erkennt an, dass die Verwendung personenbezogener Daten für die Durchführung des Vertrages und der Bezahlung erforderlich ist.  

11.2 Spanflug verarbeitet keine personenbezogenen Daten, die nicht für die Durchführung des Bestellvorgangs erforderlich sind und der Kunde übermittelt Spanflug keine solchen Daten.  

11.3 Der Kunde stellt sicher, dass personenbezogene Daten in den Produktspezifikationen mit der Einwilligung der betreffenden Personen oder sonst berechtigt an Spanflug zur Produktherstellung übermittelt werden und stellt Spanflug von allen diesbezüglichen Forderungen frei.  

12. Vertraulichkeit

12.1 Im Sinne dieser Vereinbarung sind “Vertrauliche Informationen” alle nicht-öffentlichen, vertraulichen und/oder geschützten Informationen des Kunden und von Spanflug, einschließlich Informationen in Bezug auf Technologien, Produkte, geistiges Eigentum, Finanzen, Tätigkeiten und Geschäfte, einschließlich technische Zeichnungen (insbesondere CAD-Modelle), Informationen über Bauteile oder Geschäftsinformationen in Bezug auf diese technischen Zeichnungen (insbesondere CAD-Modelle) und Bauteile, die der Kunde Spanflug offenlegt, unabhängig davon, ob dies schriftlich, elektronisch oder mündlich erfolgt, insbesondere technische Daten, wissenschaftliche Informationen, Forschungsziele, Erfindungen, strategische Pläne, Entwicklungspläne und behördliche Pläne, Projektaufzeichnungen, Richtlinien und Verfahren, Informationen zu Abläufen oder Technologien sowie die Tatsache, dass der Kunde Spanflug beauftragt hat. 

12.2 Spanflug und der Kunde verpflichten sich, alle Vertraulichen Informationen geheim zu halten. Spanflug verpflichtet sich, die Vertraulichen Informationen ausschließlich für Zwecke der Bewertung der Produktspezifikation und für die Erstellung des Angebots an den Kunden, sowie für die Herstellung der bestellten Produkte und Verbesserung und Fortentwicklung der Spanflug-Angebote zu nutzen. 

12.3 Spanflug hat ungeachtet der übrigen Bestimmungen dieser Ziffer 12 das Recht, die Vertraulichen Informationen an (Sub-) Unternehmer bzw. Hersteller weiterzugeben, sofern dies zur Vertragserfüllung, insbesondere der Produktherstellung, zweckmäßig erscheint. Spanflug stellt dabei sicher, dass alle von ihm beauftragten (Sub-) Unternehmer bzw. Hersteller, die Zugang zu vertraulichen Informationen erhalten, sich in vergleichbarem Maße zur Vertraulichkeit verpflichten wie Spanflug in dieser Vereinbarung.

12.4 Die Verschwiegenheitsverpflichtungen von Spanflug gemäß dieser Ziffer 12 gelten nicht für Vertrauliche Informationen,

a) die bereits der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden; 

b) der Öffentlichkeit nach Offenlegung zugänglich wurden, ohne dass dies auf einer unrechtmäßigen Handlung seitens Spanflug beruht; 

c) bei denen Spanflug nachweisen kann, dass Spanflug die Informationen berechtigter Weise von einem Dritten erhalten hat und dass dieser Dritte zur Offenlegung berechtigt war und bei Offenlegung keine Vertraulichkeitsverpflichtung verletzt hat; 

d) bei denen Spanflug nachweisen kann, dass diese Information eigenständig ohne Bezug zu oder durch die Verwendung von Vertraulichen Informationen durch Spanflug selbst oder für Spanflug entwickelt wurden und Spanflug dies durch schriftliche Aufzeichnungen belegen kann oder 

e) die Spanflug aufgrund geltenden Rechts offenlegen muss. 
Wenn Spanflug zur Offenlegung Vertraulicher Informationen aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Anordnung verpflichtet ist, informiert Spanflug den Kunden unverzüglich, um ihm zu ermöglichen, an einem solchen Verfahren mitzuwirken und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die Offenlegung zu verhindern. 

13. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel

13.1 Sofern nicht anders vereinbart, ist Spanflug verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (in dieser Ziffer 13Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von Spanflug erbrachte vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haftet Spanflug gegenüber dem Kunden innerhalb der in Ziffer 7.2. dieser AVB bestimmten Frist wie folgt:

a) Spanflug wird nach seiner Wahl auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies Spanflug nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.  

b) Die Pflicht von Spanflug zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziffer 8. dieser AVB.  

c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen von Spanflug bestehen nur, soweit der Kunde Spanflug über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und Spanflug alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

13.2 Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.  

13.3 Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, etwa der Produktspezifikation, durch eine von Spanflug nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht Spanflug gelieferten Produkten eingesetzt wird.  

13.4 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Handbüchern und anderen Unterlagen von Spanflug (in dieser Ziffer 13.4: „Unterlagen„) behält sich Spanflug seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von Spanflug Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag Spanflug nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Kunden; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen Spanflug zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.  

13.5 An von Spanflug übergebener Software hat der Kunde das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Kunde darf ohne ausdrückliche Vereinbarung zwei Sicherungskopien herstellen.  

13.6 Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten die für die in Ziffer 13.1 a) geregelten Ansprüche des Kunden im Übrigen die Bestimmungen von Ziffer 7. dieser AVB entsprechend.  

13.7 Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen von Ziffer 7. dieser AVB entsprechend.  

13.8 Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 13. geregelten Ansprüche des Kunden gegen Spanflug und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen. 

14. Schlussbestimmungen

14.1 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss UN-Kaufrechts. 

14.2 Erfüllungsort für alle Leistungen aus den mit Spanflug bestehenden Geschäftsbeziehungen sowie Gerichtsstand ist der Sitz von Spanflug. Die Befugnis von Spanflug, auch das Gericht an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand anzurufen, bleibt hiervon unberührt. 

14.3 Ansprüche des Kunden aus dem Vertrag sind weder übertragbar noch abtretbar, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen. 

14.4 Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Ergänzungen und Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses. 

14.5 Sind oder werden einzelne der oben genannten Bestimmungen unanwendbar oder wird deren Geltung durch Vereinbarung ausgeschlossen, so wird dadurch die Geltung der anderen Bestimmungen nicht berührt. Sind oder werden einzelne der oben genannten Bestimmungen unwirksam, so sind die Parteien verpflichtet, eine der unwirksamen Bestimmungen wirtschaftlich entsprechende Regelung zu vereinbaren. Gleiches gilt bei Lücken im Vertrag.

14.6 Bei Widersprüchen zwischen der deutschen und englischen Fassung des Vertrages geht die deutsche Fassung vor.

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